Allgemeine Auftragsbedingungen der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GmbH

Stand Januar 2024

§ 1 Geltungsbereich und Abwehrklausel

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen (nachfolgend AAB) gelten ergänzend für alle seitens des Auftraggebers mit WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH abgeschlossenen Verträge, insbesondere für Dienstleistungsverträge, Werkverträge, Softwarelizenzverträge sowie sonstige Verträge. Soweit einzelne dieser AAB dem widersprechen, was WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH in den Verträgen gemäß Satz 1, insbesondere individuell, mit dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich vereinbart hat, gehen diese Vereinbarungen den betreffenden AAB vor.

(2) Hat WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH diese AAB einmal in einen der in Absatz 1 genannten Verträge mit dem Auftraggeber einbezogen, so gelten sie auch für alle künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH, selbst wenn WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH bei künftigen Verträgen nicht erneut auf diese
AAB hinweisen sollte. Dies gilt nur dann nicht, wenn und soweit sich die Parteien bei dem künftigen Vertrag auf die Geltung neuer AAB von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH einigen.

(3) Die Allgemeinen Auftragsbedingungen von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH gelten ausschließlich. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, diese wurden von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ausdrücklich schriftlich [gegenüber Verbrauchern: in Textform] anerkannt. Zitierte §§ (Paragraphen) sind, soweit sie im Text nicht anders bezeichnet sind, solche dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen.

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrags, Leistungsänderungen

(1) Für den Umfang der von der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH erbringt ihre Leistungen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und stets bezogen auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, kann WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet
bleibt.

(3) WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH schuldet und erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung. Bei dem Auftragsverhältnis handelt es sich um ein Dienstleistungsverhältnis und ein Erfolg wird entsprechend nicht geschuldet, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas Anderes vereinbart.

(4) Die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Daten, werden als richtig zugrunde gelegt. Soweit die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, gehört nur zum Auftrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung gegenüber Dritten dar. Die Vollmacht ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem nicht möglich, ist die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

(6) Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und von dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten.

(7) WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ist verpflichtet Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH oder den Zeitplan, verpflichten sich die Parteien zu einer angemessenen Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere zu einer Erhöhung der Vergütung und einer Verschiebung der Termine. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, führt WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind. Ferner hat WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH im Fall der Nichteinigung über eine zwingende, wesentliche Leistungsänderung das Recht, den Vertrag nach § 11 außerordentlich zu kündigen. § 3 Verschwiegenheitspflicht und Treuepflicht

(1) Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ist verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, während und nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Verpflichtung entbindet. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des Auftraggebers, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und
Know-how. Dies gilt nicht, soweit WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, Behörden, der Justiz oder sonstigen Dritten Auskunft zu erteilen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH erforderlich ist. Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH darf insbesondere personenbezogene Daten Dienstleistungsunternehmen wie z.B. einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung übermitteln, soweit die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH diese im Rahmen eines Auftragsverarbeitungsvertrages auf den Datenschutz sowie die Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet hat und deren Mitwirkung für die Tätigkeit der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH erforderlich ist. Bei diesen Personen handelt es sich nicht um sog. Dritte im Sinne dieses Vertrages. Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Haftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Zweckbestimmung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Soweit mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich Anderes vereinbart wurde, stimmt dieser einer unverschlüsselten, elektronischen Übermittlung von vertraulichen Informationen zu.

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.

(4) Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(5) Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/ Auditor Einsicht in seine Dokumente genommen wird.

(6) WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ist berechtigt, vertrauliche Informationen den von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen, insbesondere ihren Mitarbeitern und Subunternehmern bekannt zu geben, vorausgesetzt WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH übernimmt es, diese Personen zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz zu verpflichten.

(7) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für vertrauliche Informationen, wenn und soweit

- diese bereits vor Offenlegung und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig im Besitz von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH waren;
- diese WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH nach Abschluss des Vertrags von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig übermittelt wurden;
- diese ohne Zutun von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH veröffentlicht wurden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
- der Auftraggeber einer Weitergabe der Informationen durch WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH zugestimmt hat.

(8) WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH darf nach Beendigung des Projekts die Tatsache, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und ihr bestanden hat sowie ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden, insbesondere innerhalb von Präsentationen, Veranstaltungen, auf ihrer Homepage oder in ihrem Unternehmensprospekt.

(9) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Vertragsausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

 

§ 4 Mitwirkung Dritter

(1) WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte), datenverarbeitende Unternehmen sowie sonstige Dienstleister heranzuziehen, soweit dies der Erfüllung des Vertrages dient.

(2) Bei der Heranziehung von Personen im Sinne des § 4 Abs.1 hat die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 3 verpflichten, soweit diese nicht bereits aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3) Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH haftet nicht für die Leistungen fachkundiger Dritter; bei diesen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH. Hat die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH maßgeblich bei der Auswahl des Dritten mitgewirkt, so ist die Haftung auf eine ordnungsgemäße Auswahl des Dritten begrenzt. Die Haftung des fachkundigen Dritten selbst gegenüber dem Auftraggeber richtet sich nach den zwischen diesen geltenden Regelungen.

(4) Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach der Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

 

§ 5 Mängel, Verjährung

(1) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

(2) Soweit WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ausnahmsweise eine Analyse oder ein Gutachten oder ein sonstiges definiertes Werk schuldet, gilt hierfür ergänzend:

(a) WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, hat er das Werk unverzüglich nach Übergabe an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu kontrollieren. Das Werk gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nach Vorlage oder sonstiger Bereitstellung des Werks erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber abgenommen, wenn WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe eine begründete Beanstandung schriftlich zugeht. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber gilt als Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung durch WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH an den Auftraggeber über die Vollendung des Werkes. Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH innerhalb der einzelnen im Vertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so gelten anstelle dieser Regelungen die gesetzlichen Vorschriften.

(b) Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, hat WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH das Recht, etwaige von ihr zu vertretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(c) Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch eine Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Für darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 6.

(d) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb von einem Monat nach der Abnahme schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber Gewährleistungsrechte nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(e) Ansprüche und Rechte des Auftraggebers aus den unter (b) und (c) beschriebenen Gewährleistungsrechten verjähren in einem Jahr ab der Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH oder ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(3) § 5 gilt entsprechend für etwaige Ansprüche zum Ersatz von Aufwendungen (z.B. § 284 BGB).

 

§ 6 Haftung, Verjährung

(1) Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH haftet dem Auftraggeber für die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden wie folgt: (i) gleich aus welchem Rechtsgrund für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei vertraut oder vertrauen darf; und (ii) in sonstigen Fällen soweit mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehandelt wurde.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung unbeschadet der vorstehenden Regelung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(3) Die Haftung der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH und ihrer Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrages resultiert, wird zudem auf 3.000.000,00 € (in Worten: drei Millionen Euro) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt im Falle der Pflichtverletzung nur für solche Pflichtverletzungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Die vorstehend genannte Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie durch die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet, sein. Eine wirksame Haftungsbegrenzung setzt das Vorliegen einer wirksamen Haftpflichtversicherung in Höhe der Haftungsbegrenzungssumme voraus. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH für den Auftraggeber, insbesondere auch für eine Erweiterung des Auftragsinhalts, eine erneute Haftungsvereinbarung ist entbehrlich. Soll über den in Abs. 3 genannten Betrag hinaus eine Haftung erfolgen, so besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die bei entsprechender Vereinbarung auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen
werden kann. (4) Die in § 6 Absatz 1, 2 und 3 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH und diesen Personen begründet werden.

(5) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter Abs.1 bis 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Soweit die Haftung von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt Gleiches auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

(6) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer und wurde der Schaden durch einen von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH eingesetzten Dritten verursacht, so trifft WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH eine Schadensersatzpflicht nur, soweit der Auftraggeber zuvor den Dritten erfolglos gerichtlich in Anspruch genommen hat, es sei denn, die Durchsetzung des Anspruchs gegen den Dritten ist ohne jede Aussicht auf Erfolg.

(7) Beruht ein Schaden darauf, dass der Auftraggeber die vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, so haftet WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH nur nach Abs.1, Abs.2 und Abs.3 genannten Maßstäben und nur in dem Umfang, in dem der Schaden von ihr verursacht worden ist.

(8) Wird auf Empfehlung von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ein Dritter von dem Auftraggeber beauftragt, so haftet WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch den Dritten verursacht werden.

(9) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH verjähren, soweit nicht ein Fall des Abs.1 vorliegt, in einem Jahr ab Anspruchsentstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchsgrundes. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH oder ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(10) § 6 gilt entsprechend für etwaige Ansprüche zum Ersatz von Aufwendungen (z.B. § 284 BGB).

(11) Umstände, die zu einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen (z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, Betriebsunterbrechungen), befreien die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH während ihrer Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistungserbringung und berechtigen die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH zum Rücktritt, soweit sich die eigenen Kosten aufgrund der Ereignisse erheblich erhöhen und keine Vertragsanpassung erfolgt bzw. erfolgen kann. Die gesetzlichen Rechte für diesen Fall bleiben unberührt.

 

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

§ 7 Pflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags bzw. für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Insbesondere hat er der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und Informationen vollständig
und laufend so rechtzeitig zu übergeben, dass der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die ungefragte und frühzeitig zu erfolgende Unterrichtung – auch in Zweifelsfällen – über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können, einschließlich der nachträglich veranlassten Berichtigung oder Fortschreibung übergebener Unterlagen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(2) Der Auftraggeber wird von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH vorgelegte Zwischenergebnisse, Dokumente, Gesprächsprotokolle etc. unverzüglich daraufhin prüfen, ob die darin
enthaltenen Informationen zutreffen.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Informationen auf Verlangen von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH vor einer Präsentation der Ergebnisse schriftlich zu versichern (Vollständigkeitserklärung).

(4) Wenn die von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH übernommenen Aufgaben Arbeiten von Beratern an oder mit EDVGeräten des Auftraggebers mit sich bringen, ist der Auftraggeber verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

(5) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

(6) Der Auftraggeber darf Arbeitsergebnisse der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH nur mit deren schriftlicher Einwilligung weitergeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Soweit danach eine Weitergabe an einen Dritten erfolgen darf, ist folgendes zu beachten: Die Arbeitsergebnisse sind vollständig an diesen Dritten weiterzugeben unter schriftlicher Erklärung über den Zweck des zugrundeliegenden Auftrags sowie den mit dem Auftrag verbundenen Weitergabebeschränkungen und Haftungsbedingungen. Weiterhin muss sich der Dritte zuvor mit den Allgemeinen Auftragsbedingungen der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ergänzt um eine individuelle schriftliche Haftungsvereinbarung sowie einer verbindlichen schriftlichen Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH einverstanden erklärt haben.

(7) Setzt die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH entgegensteht.

(8) Soweit die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH Daten Dritter, die sie von dem Auftraggeber anlässlich der Ausführung eines Auftrages erhält, verarbeitet, wird vermutet, dass der Auftraggeber ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung dieser Daten sowie des Vertragsverhältnisses an sich hat (vgl. § 29 Absatz 1 BDSG). Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH hierauf innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Daten an die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ausdrücklich hinzuweisen.

(9) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die mit ihm verbundenen Unternehmen sowie seine und deren Mitarbeiter alles unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH gefährden könnte. Insbesondere ist vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH die Abwerbung, Einstellung oder sonstige Beschäftigung von deren Mitarbeitern oder deren ehemaligen Mitarbeitern, die fachlich im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses beschäftigt waren, zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000, - Euro zu zahlen. Im Fall eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt, längstenfalls jedoch nur bis zum Ablauf von 24 Monaten nach der Beendigung der Zusammenarbeit mit WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH. WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH behält sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens oder sonstiger Rechte (z.B. Unterlassungsansprüche) vor.

 

§ 8 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 7 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH angebotenen Leistung in Verzug, so ist die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist darf die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

§ 9 Bemessung der Vergütung, Zahlung, Fälligkeit, Rechnungsstellung, Verzug

(1) Über die Höhe und die Art der Vergütung wird grundsätzlich eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Sind Zeithonorare (Stunden- oder Tagessätze) vereinbart, kann ein detaillierter Zeitnachweis bei Bedarf jederzeit kurzfristig angefordert werden.

(2) Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall wöchentlich in Rechnung zu stellen. In diesem Fall gilt ein Stundensatz von 100 € als vereinbart.

(3) Soweit Anzahlungen vereinbart sind, sind diese sofort mit der Rechnungsstellung und vor Leistungsbeginn fällig und werden von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH mit den Honoraransprüchen, für die zeitlich am nächsten liegenden Leistungen verrechnet. Soweit weitere Anzahlungen vereinbart sind, stellt WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH diese jeweils so rechtzeitig in Rechnung, dass eine Unterbrechung der Leistungen vermieden wird.

(4) Sonstige Honorarrechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Hängt die Fälligkeit eines vereinbarten Festhonorars von der Präsentation vereinbarter Ergebnisse ab, tritt die Fälligkeit auch dann ein, wenn der Auftraggeber bereits erarbeitete Ergebnisse (z.B. in Folge einer kurzfristigen Vertragskündigung) nicht mehr zum vereinbarten Termin entgegennimmt.

(5) Die Nebenkosten betragen, soweit nichts Anderes vereinbart ist, pauschal 10 % des Nettohonorarumsatzes. In den Nebenkosten sind Reisekosten in Deutschland sowie Recherche-, Kommunikations-, Office-Managementkosten enthalten. Reisezeiten sind nicht enthalten und werden gesondert abgerechnet. Nicht abgegolten sind ferner die vereinbarungsgemäße Anmietung und Nutzung elektronischer Datenräume, spezialisierter Datenbanken oder sonstige externe Dienstleistungen. Die Nebenkosten werden jeweils mit den Honorarforderungen in Rechnung gestellt, sofern nichts Anderes vereinbart ist.

(6) Soweit der Auftraggeber von seinem Recht zur ordentlichen Kündigung Gebrauch macht, ist WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH im Falle eines mit dem Auftraggeber vereinbarten Werkvertrags berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(7) Bei allen sonstigen Verträgen darf WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH, nach Vertragskündigungen durch den Auftraggeber, diesem neben den Auslagen, die von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH bereits erbrachten Leistungen berechnen. Berechnungsgrundlagen sind in diesen Fällen die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils geltenden Stunden- oder Tagessätze der in dem Projekt eingesetzten Berater der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH. Mehr als das jeweils vertraglich vereinbarte Fest-, Pauschal- oder Höchsthonorar darf WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH nach dieser Ziffer nicht abrechnen.

(8) Hat WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH den Vertrag mit dem Auftraggeber vor Fertigstellung des Werks rechtswirksam außerordentlich gekündigt, so darf WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH die angefallenen Arbeitsstunden gleichfalls abrechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag der Vergütung wesentlich niedriger ist als der von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH nach Stunden- oder Tagessätzen abgerechnete. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.

(9) Zusatzaufwand (Zeit, Kosten), der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entsteht, erstattet der Auftraggeber zu den zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Honorarsätzen.

(10) Gestellte Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts
Anderes vereinbart wurde. Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 7 Kalendertage in Verzug, kann WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Verzugszinsen verlangen. Zudem ist WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt
sind.

(11) Alle Honorare und Preise sind netto und verstehen sich zuzüglich der in Rechnungen gesondert auszuweisenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(12) Mehrere Auftraggeber haften für Honorare gesamtschuldnerisch.

(13) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Im Rahmen von Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträgen gilt das Aufrechnungsverbot nicht, soweit eine Aufrechnung mit
Gegenforderungen erfolgt, die mit der aufgerechneten Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind.

(14) Lastschriftmandate werden 10 Tage nach Rechnungsdatum eingezogen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die auf Grund von Nichteinlösung oder Rückbuchung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH verursacht wurde.

(15) Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH kann die Vergütung aufgrund einer dem Auftraggeber nur in Textform mitgeteilten Honorarrechnung (z.B. per E-Mail als pdf-Anhang) einfordern. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf etwaige Schriftformund Unterschriftserfordernisse. WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH stellt jeweils sicher, dass sie jede einzelne Honorarrechnung vor Versand geprüft und freigegeben hat und die Rechnung archiviert wird. Auf Wunsch übermittelt die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH dem Auftraggeber eine von ihm unterzeichnete Honorarrechnung in Papierform.

 

§ 10 Vorschuss

(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Kosten und Auslagen kann die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH einen angemessenen Vorschuss fordern.

(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH weitere Tätigkeiten für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ist verpflichtet, die Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

 

§ 11 Beendigung des Vertrags, Kündigung

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Widerrufs der Einwilligung des Auftraggebers zur Korrespondenz per E Mail zu kündigen, soweit diese mit Auftragsbegründung erteilt wurde und soweit sich die Parteien nicht auf einen anderen sicheren Weg der elektronischen Datenübertragung einigen als ursprünglich vom Auftraggeber gewählt.

(3) Soweit vertraglich nichts Anderes vereinbart worden ist, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Für Werkverträge gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.

(4) Die Kündigung durch WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH darf nicht zur Unzeit erfolgen. Bei Kündigung des Vertrags durch die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH sind zur
Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

(5) Als außerordentliche Kündigungsgründe seitens WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH kommen insbesondere in Betracht: (i) die mangelnde Einigung über die Vergütung bei zwingenden wesentlichen Projektänderungen; (ii) Annahmeverzug und Zahlungsverzögerungen des Auftraggebers; (iii) Insolvenzantragsstellung des Auftraggebers; (iv) wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt wird; (v) Umstände vorliegen, die zu einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen (z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, Betriebsunterbrechungen), sowie (vi) eine Fortsetzung des Vertrages für die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH unzumutbar wird.

(6) Im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber, steht WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, sofern WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH aufgrund dessen eine Fortführung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachholung der Handlung gesetzt wurde.

(7) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH, die auf ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers, insbes. Annahmeverzug, Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber und Zahlungsverzögerungen des Auftraggebers, zurückzuführen ist, schuldet der Auftraggeber WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH den Ersatz sämtlicher durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandenen Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

(8) Die Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(9) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme eineinschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.

(10) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Originalunterlagen bei der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH abzuholen.

 

§ 12 Geistiges Eigentum, Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen sowie
deren Weitergabe

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH gefertigten Arbeitsergebnisse, insbes. Werke, Gutachten, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Die Weitergabe der von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH erstellten Arbeitsergebnisse, insbes. Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Aufstellungen, Berechnungen etc. an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH, soweit sich eine solche nicht bereits aus dem geschlossenen Vertrag ergibt.

(2) Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH wird dem Auftraggeber Diensterfindungen, freie Erfindungen, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen gemacht werden (im Sinne der §§ 4, 18 f. ArbNErfG), technische wie organisatorische Verbesserungsvorschläge sowie jedwedes schutzrechtfähige Tätigkeitsergebnis unverzüglich melden, zur Inanspruchnahme anbieten und den Auftraggeber in erforderlichem Umfang bei der Erlangung von Schutzrechten unterstützen. Der Auftraggeber hat das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung zur Anmeldung von Schutzrechten im In- und Ausland. Im Falle einer Erfindung oder eines technischen oder organisatorischen Verbesserungsvorschlages ist eine Vergütung mit der vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten. Jedwede sonst aus der Tätigkeit der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH oder mit dieser in Beziehung stehenden oder davon herrührenden Nutzungs- und Verwertungsrechte aus schutzrechtsfähigen Tätigkeitsergebnissen der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH stehen ausschließlich sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt dem Auftraggeber zu, ausgenommen solche, die offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des Auftraggebers oder einem verbundenen Unternehmen stehen. Diese Übertragung des Nutzungs- und Verwertungsrechts umfasst insbesondere auch die Erlaubnis zur Bearbeitung und Lizenzvergabe an Dritte. Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH verzichtet ausdrücklich auf sonstige ihr etwa als Urheber oder sonstigen Schutzrechtsinhaber zustehenden Rechte an den Tätigkeitsergebnissen gemäß diesem Absatz, insbesondere auf das Recht auf Namensnennung, auf Bearbeitung und auf Zugänglichmachung des Werks. Die Einräumung dieser Rechte und der Verzicht auf Rechte nach dieser Regelung sind vollumfänglich mit der Zahlung der Vergütung abgegolten.

(3) Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH hat etwaige Dokumente auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(4) Zu den Dokumenten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, welche die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(5) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags und nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag, hat die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH dem Auftraggeber alle Unterlagen, Dokumente und Gegenstände innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Überdies besteht für WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH keine Verpflichtung vertrauliche Informationen oder Unterlagen, die mittels bestehender Archivierungs- oder Sicherungsverfahren als elektronische Kopien oder Daten auf Backup-Medien gespeichert wurden, zu löschen. Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH darf von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(6) Die WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Dokumente verweigern, bis sie wegen ihrer Kosten und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde und dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

 

§ 13 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Information nach VSBG

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz von WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der den Vertrag abschließenden WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH Niederlassung, sofern (i) alle Auftraggeber Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind und ein gemeinsamer Gerichtsstand mit ihnen nicht besteht, (ii) in allen anderen Fällen nur, wenn der oder die Auftraggeber keinen Wohnsitz im Inland haben.

(3) Die Sprache von Präsentationen, Dokumenten, Berichten, Gutachten, Analysen, usw. ist die deutsche Sprache.

(4) Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG).

 

§ 14 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt bei Auftreten einer ausfüllungsbedürftigen Lücke des Vertrages.

(2) Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages oder im Einzelfall dieser Auftragsbedingungen, einschließlich des hier vereinbarten
Formerfordernisses, bedürfen der Schriftform.

(3) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
abgetreten werden.

(4) Einwendungen aus diesem Vertrag stehen WISST INTERNATIONAL CONSULTING GMBH auch gegenüber jedwedem Dritten zu.

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